Renten stehen auch eingetragenen Lebenspartnern zu
Der Schmerz und die Trauer sind unermesslich, wenn ein geliebter Mensch stirbt – hinzu kommen oftmals aber noch
finanzielle Sorgen: Wie soll man ohne das Gehalt des Partners künftig über die Runden kommen, die Miete zahlen oder gar die Raten für das Haus bedienen?
Besonders schwierig ist das, wenn man nicht nur für sich allein, sondern auch noch für gemeinsame Kinder sorgen muss. Grundsätzlich gilt: Sofern das eigene Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, steht Menschen, deren Ehepartner gestorben ist, eine Hinterbliebenenrente zu. Dafür muss der Verstorbene allerdings mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Das gilt übrigens gleichermaßen für gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartnerschaften. In diesem Sinne waren sie also bereits vor der neuen Gesetzgebung mit „traditionellen“ Ehegemeinschaften gleichgestellt. Wichtig zu wissen: Der Anspruch für Hinterbliebene besteht allerdings nur dann, wenn man sich zuvor nicht auf ein sogenanntes Rentensplitting geeinigt hat!
Kinder eines Verstorbenen können, sofern sie minderjährig sind oder sich in Ausbildung befinden, Halbwaisenrente beziehen. Dies gilt sowohl für leibliche als auch für Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes Teil der Hausgemeinschaft waren. Weitere Informationen erhält man bei der lokalen Niederlassung der Deutschen Rentenversicherung.
lps/Jk.